§ 1 Geltungsbereich des Gesamtelternbeirat (GEB) von Pro-Liberis/Lenitas

Der Gesamtelternbeirat des Gesamtelternbeirat Pro-Liberis/Lenitas von (GEB-PLL) ist eine Interessensvertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des §1 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg des freien Trägers Pro-Liberis/Lenitas gGmbH (PLL-Einrichtung) aufgenommen sind.

§ 2 Ziele

Der GEB-PLL fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Träger und Personal in den Kindertageseinrichtungen des freien Trägers Pro-Liberis/Lenitas gGmbH und vertritt die Interessen der Eltern und Kinder in den Kindertageseinrichtungen, soweit sie über den Bereich einer einzelnen Einrichtung hinausgehen.

Der GEB-PLL ist nicht rechtsfähig. Er handelt uneigennützig zum Wohle der betreuten Kinder.

§ 3 Organe des GEB-PLL

  1. Die Aufgaben des GEB-PLL werden von seinen Organen nach dieser Satzung wahrgenommen.
  2. Die Organe des GEB-PLL sind die GEB-PLL-Vollversammlung und der GEB-PLL-Vorstand.

§ 4 GEB-PLL-Vollversammlung

  1. Die GEB-PLL-Vollversammlung besteht aus den Delegierten der gewählten Elternbeiräte der PLL-Einrichtungen. Pro PLL-Einrichtung sind höchstens zwei entsandte Elternbeiräte stimmberechtigt. Die GEB-PLL-Vollversammlung ist ohne Quorum beschlussfähig.
  2. Sie tritt mindestens einmal jährlich bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres zusammen (Jahresvollversammlung), wenn die Elternbeiratswahlen in den Einrichtungen abgeschlossen sind. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen.
  3. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und weitere Tagesordnungspunkte. Ein Elternbeirat kann bis 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beantragen, ein Thema aufzunehmen.
  4. Entscheidungen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten. Jede/r hat eine Stimme. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, wenn die Hälfte der Anwesenden zustimmt.

§ 5 Wahl des GEB-PLL-Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern (Vorsitz, Stellvertretung, entsprechend weitere Mitglieder), die aus dem Kreis der Elternbeiräte kommen. Der Vorstand soll idealerweise aus einer ungeraden Anzahl von Mitglieder bestehen – bei Stimmgleichheit bei Abstimmungen entscheidet die Stimme des/des Vorsitzenden.
  2. Die Wahl erfolgt für ein Jahr durch die Vollversammlung. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt – auch wenn das Kind eines Mitglieds die Einrichtung verlässt. In anderen Fällen kann eine Nachwahl stattfinden.
  3. Alle Delegierten besitzen aktives und passives Wahlrecht. Das Verfahren bestimmt die Vollversammlung.

§ 6 Aufgaben des GEB-Vorstands

  1. Vertretung gegenüber Träger und Öffentlichkeit, Führung der Geschäfte, Umsetzung der Beschlüsse. Er ist an die Entscheidungen der Vollversammlung gebunden.
  2. Ansprechpartner bei übergreifenden Themen wie:
    • Gebühren
    • Einrichtungsöffnungen oder -schließungen
    • Schließzeiten
    • personelle und sachliche Ausstattung
    • Gesundheitsschutz/Infektionsprävention bei Epidemien/Pandemien
  3. Mindestens zwei Sitzungen im Jahr; über die Sitzungen wird Protokoll geführt.
  4. Beschlussfähigkeit bei mindestens 3 Anwesenden. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind auch per E-Mail im Umlaufverfahren möglich.
  5. Protokolle werden innerhalb von 10 Tagen an die Elternbeiräte versendet.
  6. Vor wichtigen Entscheidungen erfolgt eine Information und Anhörung der Elternbeiräte.
  7. Sitzungen sind öffentlich. Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen. Elternbeiräte haben Rederecht. Sachkundige können eingeladen werden.

§ 7 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen sind mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die Einladung muss auf die geplante Änderung hinweisen.

§ 8 Finanzierung

Die Arbeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 9 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit Beschluss des GEB-PLL in der Vollversammlung vom 13.11.2025 in Kraft.